Wir sind für unsere Bürgerinnen und Bürger da

Die Stadtverwaltung Weinheim begleitet ihre Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Wichtige Anlaufstellen sind die Ämter im Rathaus/Schloss und in den Büroetagen der Weinheim Galerie. Die wichtigsten Tätigkeiten können im Bürgerbüro ausgeführt werden. Zu den angegebenen Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung elektronisch, telefonisch und natürlich auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

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Krankenversicherung

Die Krankenversicherung kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Es wird unterschieden zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. In der GKV gibt es außerdem die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung).

Achtung: Wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist und das Einkommen des anderen Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils, können die Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden.

Der Pflichtversicherung unterliegen:

  • Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Künstler und Publizisten
  • Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Menschen mit Behinderung, die z. B. in anerkannten Werkstätten tätig sind
  • Studenten an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen (bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres)
  • Rentner und Rentenantragsteller, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird
  • Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie der GKV zuzuordnen sind

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt, Rente).

Nicht der Versicherungspflicht unterliegen beispielsweise:

  • geringfügig Beschäftigte (monatliches Bruttoarbeitsentgelt bis zu 538 Euro oder eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristete nicht berufsmäßige Beschäftigung)
  • Selbständige und Freiberufler, wenn sie noch nie in der GKV versichert waren
  • Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten hat und auch künftig überschreiten wird (für 2024 liegt diese bei 69.300 Euro pro Jahr oder 5.775 Euro pro Monat)
  • Beamte

In diesen Fällen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Daneben haben Sie die Wahl, ob Sie sich bei einem Versorgungswerk versichern (z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte) oder eine private Versicherung abschließen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die GKV verlassen wollen. Ein Wechsel zurück ist nur unter speziellen Bedingungen möglich.

Jeder bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte erhält eine Versichertenkarte mit seinem Namen, Geburtsdatum und der Versicherungsnummer. Diese müssen Sie bei jedem Arztbesuch vorgelegen.

Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen der Versicherten gesetzlich vorgesehen. Als Versicherter sollten Sie sich daher über die Leistungen der Krankenkassen informieren, vor allem über Leistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen.

Private Krankenversicherung (PKV)

Eine PKV kann jeder abschließen.

Die Höhe der Beiträge an die PKV richtet sich nicht nach den Einkommensverhältnissen, sondern nach Risikofaktoren (z. B. Lebensalter, Vorerkrankungen). Ein Versicherungsunternehmen darf im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen den Abschluss einer Versicherung ablehnen oder Risikozuschläge verlangen.

Haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz, sind aber der PKV zuzuordnen (insbesondere als Selbständige oder Selbständiger), haben Sie ein Zugangsrecht zum sogenannten Basistarif. Die Aufnahme erfolgt ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge. Er entspricht vom Leistungsumfang her dem der GKV.

Freigabevermerk

23.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg