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Die Stadtverwaltung Weinheim begleitet ihre Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Wichtige Anlaufstellen sind die Ämter im Rathaus/Schloss und in den Büroetagen der Weinheim Galerie. Die wichtigsten Tätigkeiten können im Bürgerbüro ausgeführt werden. Zu den angegebenen Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung elektronisch, telefonisch und natürlich auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

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Straßengesetze und Straßenverkehrsrecht

Jeder nimmt am Straßenverkehr teil, sei es mit dem Auto, Lkw, Motorrad, Fahrrad oder als Fußgänger. Dabei ist es unabdingbar, dass sich jeder an festgelegte Regeln hält und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt.

Dabei ist zwischen dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht zu unterscheiden.
Das Straßenrecht ist in den Straßengesetzen geregelt und beschreibt die Art, das heißt das „Ob“ der Nutzung.
Das Straßenverkehrsrecht beschreibt das „Wie“ der Nutzung.
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht greifen dabei Hand in Hand.

Straßengesetze

Bei den Straßengesetzen ist zwischen dem Bundesfernstraßengesetz und den Straßengesetzen der Länder zu unterscheiden.
Das Bundesfernstraßengesetz gilt für Autobahnen und Bundesstraßen in ganz Deutschland.
Die anderen Straßenarten sind in den Straßengesetzen der Länder geregelt.
Das Straßengesetz für Baden-Württemberg unterscheidet zwischen Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, sowie Radschnellverbindungen als Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen.

Die Straßengesetze regeln, welche Bestandteile zur Straße gehören, wer die Straßenbaulast trägt und damit für die Verkehrssicherungspflicht auf der Straße und den Gehwegen zuständig ist und wie die Straßen zu öffentlichen Verkehrswegen werden (Widmung).
Außerdem ist in den Straßengesetzen geregelt, welche Rechtsgrundlage erforderlich ist, um eine Straße zu bauen oder zu ändern und vor allem, ob hierfür eine Planfeststellung oder Plangenehmigung benötigt wird oder ob die Straßen auf Basis eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans errichtet werden dürfen.

Durch die Widmung (ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung) erhalten die Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Sache. Das heißt, sie können dann im Rahmen der Straßengesetze für die im Widmungszweck bestimmten Verkehrsfunktionen durch jedermann benutzt werden (Gemeingebrauch). Will jemand die Straße über den Widmungszweck beziehungsweise den Gemeingebrauch hinaus benutzen, wie beispielsweise ein Baugerüst oder einen Verkaufsstand aufstellen, so handelt es sich hierbei um eine Sondernutzung.
Eine Sondernutzung erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Sie kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Einführende Informationen dazu finden Sie im gleichnamigen Kapitel mit den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen.

Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen dienen dem allgemeinen Verkehr.
Sie werden häufig von unselbstständigen straßenbegleitenden Geh- und Radwegen begleitet.
Die Gemeindestraßen werden nach ihrer Bedeutung nach Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und sonstigen Straßen unterschieden, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen.
Darüber hinaus können Gemeindestraßen (aufgrund ihrer Widmung) auch in ihrer Verkehrsfunktion beschränkt sein und nur auf eine bestimmte Benutzungsart oder einen Benutzungszweck festgelegt werden. Hierzu gehören vor allem öffentliche Feld- und Waldwege, selbständige Radwege (der Gemeinde), die nicht Bestandteil einer Straße sind und die nicht als Radschnellverbindungen eingeordnet werden, Fußgängerbereiche (z.B. Fußgängerzonen), Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wanderwege und sonstige Fußwege. Diese Straßenarten werden durch Radschnellverbindungen ergänzt, die speziell für den Radverkehr konzipiert sind.

Die Straßengesetze regeln, welche Pflichten die Straßenbaulastträger treffen und welche Pflichten auf die Anlieger übertragen werden können. Welche Behörden zuständig sind, ist im Straßengesetz von Baden-Württemberg bestimmt, auch für die Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz.

Nicht zu den öffentlichen Wegen zählen Waldwege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sowie Privatstraßen.
In der Regel sind diese Wege und Privatstraßen gesondert als solche gekennzeichnet.
Die Benutzungsmodalitäten richten sich bei nicht öffentlichen Waldwegen nach dem Waldgesetz Baden-Württemberg und dem Bundeswaldgesetz und bei Privatstraßen nach zivilrechtlichen Vorschriften.

Straßenverkehrsrecht: Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung (StVO)

Das Straßenverkehrsrecht ist im Straßenverkehrsgesetz und in der darauf beruhenden Straßenverkehrsordnung (StVO) beschrieben. In der Straßenverkehrsordnung sind die grundlegenden Verkehrsregeln festgelegt.
Hier finden Sie unter anderem die Vorschriften,

  • wie schnell Sie fahren dürfen,
  • welche Abstände Sie einhalten müssen,
  • welche Beleuchtung vorgeschrieben ist und
  • was verboten ist.

Alle Maßnahmen, die den Verkehr beeinträchtigen könnten, sind ebenso wie eine übermäßige Straßenbenutzung in der Regel verboten. Ausnahmen von diesen Verboten können auf Antrag gestattet werden. Auch für Fußgänger gibt es Regeln, die zu beachten sind. Die Straßenverkehrsordnung nennt beispielsweise die Pflicht, Gehwege zu nutzen, aber auch die Fälle, in denen Fußgänger ausnahmsweise auf der Fahrbahn gehen dürfen.

Verkehrs-, Gefahren-, Vorschrifts- und Richtzeichen sind ebenfalls in der StVO abgebildet und erklärt.

Abschließend sind unter anderem Durchführungs- und Bußgeldvorschriften geregelt. Sie können dort nachlesen, welche Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Höhe der einzelnen Bußgelder ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung geregelt.

Ein reibungsloser Ablauf des Verkehrs setzt intakte Straßen und Wege voraus. Sollten Sie Beschädigungen an einer Straße oder einem Verkehrsschild feststellen, sollten Sie diese so schnell wie möglich melden.
An wen Sie sich wenden können und wie Sie vorgehen müssen, lesen Sie in der Leistungsbeschreibung.

Freigabevermerk

23.05.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg