Wahlen / Abstimmungen

Oberbürgermeisterwahl am 03. Mai 2026

Mögliche Stichwahl am 17. Mai 2026

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code

Zur Oberbürgermeisterwahl am 03. Mai 2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 10 Abs. 1 KomWO).

Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet über den Link an. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. 

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unseren dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend postalisch zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlamt@weinheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. 
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen (§10 Abs. 1 Satz 4 KomWO).

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Stadt Weinheim, Telefon 82-358 oder 82-561 oder per Mail wahlamt@weinheim.de

Wer ist wahlberechtigt?

Nach § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) sind Bürger im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das Wahlrecht zu den Gemeindewahlen ist also Ausfluss des Bürgerrechts in der Gemeinde.
Bürger der Gemeinde ist nach § 12 Abs. 1 GemO,
- wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder
- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger),
- wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt;
- wer das Bürgerrecht in einer Gemeinde durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seot dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürger. 

Informationen und Ergebnisse vorangegangener Wahlen

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