Beratende Ausschüsse
Zu seiner Entlastung bildet der Gemeinderat zahlenmäßig kleinere Arbeitsgremien, die sogenannten gemeinderätlichen Ausschüsse. Dabei sind beschließende (mit Sachentscheidungszuständigkeit) und beratende Ausschüsse zu unterscheiden.
Neben den Gemeinderatsmitgliedern gehören den Ausschüssen teilweise auch sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an. Diese Personen werden von den Parteien und Wählervereinigungen, Wirtschaftsverbänden, kulturellen, sozialen und anderen Institutionen dem Gemeinderat zur Wahl vorgeschlagen und sollen der Arbeit in den Ausschüssen weitere Impulse verleihen.
Informationen zu Mitgliedern, aktuellen Sitzungen und Tagesordnungen finden Sie im Bürgerinformationssystem.
Sitzungsunterlagen bis 31. Dezember 2022 finden Sie hier.
Folgende beratende Ausschüsse werden als ständige Ausschüsse gebildet:
- der Land- und Forstwirtschaftsausschuss für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege; er hat 13 Mitglieder, davon mindestens
7 Mitglieder des Gemeinderates und bis zu 6 sachkundige Einwohner/innen. - der Grundstücks- und Wohnungsausschuss für Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs und des städt. Haus- und Grundbesitzes; die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind gleichzeitig Mitglieder des Grundstücks- und Wohnungsausschusses.
- der Ausschuss für Freizeit, Kultur und Sport für Angelegenheiten der Kulturpflege ohne das Schulwesen, für Angelegenheiten städtisch geförderter kultureller Institutionen, die Pflege des historischen Stadtbildes und des Denkmalschutzes sowie für Angelegenheiten des Sports, der Sportförderung und der Freizeitgestaltung; er hat 13 Mitglieder, davon mindestens 7 Mitglieder des Gemeinderates und bis zu 5 sachkundige Einwohner/innen.
- der Personal- und Ehrungsausschuss zur Beratung von wesentlichen Personalmaßnahmen und längerfristigen Perspektiven der Personalpolitikund Ehrungsangelegenheiten; er hat 13 Mitglieder aus den Reihen des Gemeinderates
Vorsitzender ist jeweils der Oberbürgermeister, der den Vorsitz allgemein oder im Einzelfall dem Ersten Bürgermeister oder einem Stadtrat übertragen kann.