Kirchenaustritt
Zuständig für die Entgegennahme einer Kirchenaustrittserklärung ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Erklärende wohnt.
Bitte vereinbaren Sie für Ihre Austrittserklärung einen Termin mit uns!
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erfolgen:
- Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
- Eine Erklärung kann auch in notariell beglaubigter Form eingereicht werden.
Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher auch nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung 40 €.