Bebauungsplan Nr. 1/04-07 "Am Hauptbahnhof"
Der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Stadt Weinheim hat am 07.11.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/04-07 für den Bereich "Am Hauptbahnhof" beschlossen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 1,5 ha und wird im Osten begrenzt durch den Verlauf der Flurstücke, die der "Ludwigstraße" zugeordnet sind, die "Bergstraße" (B 3, teilweise Teil des Geltungsbereichs) und die "Bahnhofstraße" (teilweise Teil des Geltungsbereichs) im Süden sowie die Bahnanlagen im Westen. Der Geltungsbereich endet im Norden parallel zum Bahnhof-Empfangsgebäude, quert die Straße "Am Hauptbahnhof" und folgt dann der nördlichen Grenze des Flurstücks mit der Anschrift "Am Hauptbahnhof 4". Er umfasst die Flurstücke Nrn. 1281/30, 1293/6, 1293/9,1293/11, 1293/12, 1293/13, 1294/1, 1294/8 sowie Teile der Flurstücke Nrn. 1209/4, 1209/10, 1209/11, 1281, 1281/18, 1293/18, 1294/3, 8463/1, 10148 in der Gemarkung Weinheim. Der Geltungsbereich ist auch in der Übersichtskarte dargestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans für den Bereich "Am Hauptbahnhof" mit örtlichen Bauvorschriften verfolgt die Stadt Weinheim das Ziel, den Bereich am Hauptbahnhof der Stadt Weinheim als Dienstleistungsschwerpunkt mit hoher Arbeitsplatzdichte am durch den öffentlichen Personennahverkehr hervorragend erschlossenen Standort Hauptbahnhof zu entwickeln, bzw. zu etablieren und gleichzeitig ein störungsarmes Nebeneinander von Gewerbe- und benachbarter Wohnnutzung zu ermöglichen. Weiterhin soll die bereits realisierte verkehrstechnische Ertüchtigung des Hauptbahnhofumfelds einschließlich der Errichtung des neuen Zentralen Omnibusbahnhofs planungsrechtlich abgebildet und gesichert werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb des Sanierungsgebiets "Am Hauptbahnhof". Innerhalb des Sanierungsgebiets steht der Stadt Weinheim auch ein allgemeines Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Weinheim den Inhalt eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich mitzuteilen (§ 28 Absatz 1 BauGB).
Verfahrensstand
Der Vorentwurf des Bebauungsplans wurde am 14.09.2016 vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Stadt Weinheim gebilligt. In der Zeit vom 27.09.2016 bis einschließlich 27.10.2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB statt.