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Leistungen

Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen

Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:

  • höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
  • studentische Nebentätigkeiten
    Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.

Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.

Dies gilt zum Beispiel für

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
  • die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.

Zuständige Stelle

Die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums

Verfahrensablauf

Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.

Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.

Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Abhängig vom Einzelfall

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

Hinweise

Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Vertiefende Informationen

  • Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in Deutsch und Englisch.

Freigabevermerk

07.02.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

Anschrift

Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
e-mail

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Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.
außer Mi.
08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Sprechzeiten der einzelnen Ämter und Dienststellen.
Wir haben gleitende Arbeitszeit.

Tel. Erreichbarkeit:
Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 16.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr