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Leistungen

Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter Radonkonzentration anmelden

Die Vorgaben im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen gelten für Sie, wenn Sie

  • verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg sind oder
  • verantwortliche Person für Arbeitsplätze sind, die aufgrund ihrer Art zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen können oder
  • als andere Person (Dritter) an Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig werden, die eine erhöhte Radonkonzentration aufweisen.

Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn

  • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Ihrer Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz eine Radonkonzentration gemessen wurde, die größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter, aber keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind. In diesem Fall müssen Sie die Gründe angeben.

Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig werden.

Zuständige Stelle

  • das für den Standort des anmeldepflichtigen Arbeitsplatzes örtlich zuständige Regierungspräsidium oder
  • das für die andere Person (Dritter), die in fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beruflich tätig wird, zuständige Regierungspräsidium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • die am Arbeitsplatz gemessene Radonkonzentration ist trotz Maßnahmen größer 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz sind keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich oder
  • Sie sind als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen eigenverantwortlich beruflich tätig

Verfahrensablauf

  1. Als verantwortliche Person melden Sie Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
    • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    • dort keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind, dann aber unter Angabe der Gründe.Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

  2. Als andere Person (Dritter) melden Sie Ihre Betätigung an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten an.
    Sie können die Anmeldung elektronisch oder schriftlich erledigen.

  3. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung der Arbeitsplätze beziehungsweise der Anmeldung der Betätigung sind Sie verpflichtet, die zu erwartende Exposition durch Radon für jede betroffene Arbeitskraft abzuschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
    Die Vorlage der Abschätzung ist zurzeit nur schriftlich möglich.
    • Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Exposition durch Radon so gering wie möglich.
    • Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind Sie verpflichtet, für diese Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung zu erfüllen.

Fristen

  • Anmeldung von Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
  • Vorlage der Abschätzung der Radonexposition: schnellstmöglich

Erforderliche Unterlagen

In der Anmeldung sind unter anderem anzugeben:

  • Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze
  • die Ergebnisse der Messungen
  • Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Ergebnisse einer Kontrollmessung nach Durchführung dieser Maßnahmen
  • die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition

In den Onlineanträgen beziehungsweise in den PDF-Formularen auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien werden unter anderem diese Angaben abgefragt und bei Bedarf das Hochladen beziehungsweise das Beifügen ergänzender Unterlagen gefordert.

Kosten

  • Gebühren für die Anmeldung und Bewertung der Abschätzung der Exposition abhängig vom Einzelfall zwischen 100,00 EUR und 2.500 EUR
  • Kosten für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Messstelle und für deren Auswertung der Messungen

Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie die passenden PDF-Dokumente für die Anmeldung und die Abschätzung der Exposition.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 126 bis § 132 Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
  • § 214 Anmeldung von Arbeitsplätzen in Innenräumen

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):

  • § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
  • § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
  • § 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
  • § 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

Freigabevermerk

16.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

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Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
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