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Leistungen

Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung oder Berichtigung beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen.
Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu.

Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für eine eventuell erforderliche Neuwahl (= zweiter Wahlgang). Diese wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhält.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung im Wege einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind nicht im Wählerverzeichnis der für Sie zuständigen Gemeinde eingetragen.
  • Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bürgermeisterwahl aus.

Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, um eingetragen zu werden.
Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

Ihr Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten und handschriftlich unterschrieben sein:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum
  • genaue Anschrift des Wahlberechtigten oder der Wahlberechtigten
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis" oder "Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses"

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung.
Sie können auch einen Wahlschein beantragen. Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.

Fristen

Sie können den Antrag bis spätestens 16 Tage vor der Wahl stellen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.

Hinweise

Rückkehrer und Rückkehrerinnen trägt die Gemeinde nicht automatisch in das Wählerverzeichnis ein.
In diesen Fällen muss die Eintragung in das Wählerverzeichnis immer beantragt werden.
Dafür gelten andere Regelungen als oben dargestellt. Mehr Informationen finden Sie in der Leistung "Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen".

Freigabevermerk

Stand: 08.12.2021

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

Anschrift

Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
e-mail

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Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.
außer Mi.
08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Sprechzeiten der einzelnen Ämter und Dienststellen.
Wir haben gleitende Arbeitszeit.

Tel. Erreichbarkeit:
Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 16.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr