Abwasserbeseitigung
Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag sowie für deren Benutzung Schmutz- und Niederschlagswassergebühren.
Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag sowie für deren Benutzung Schmutz- und Niederschlagswassergebühren.
Die Stadt Weinheim erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Weinheim über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung (110 KB)).
Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung wurden in Weinheim, so wie bisher in fast allen Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg, nach dem sogenannten Frischwassermaßstab (Einheitsgebühr) erhoben. Basis für die Ermittlung ist dabei der über Zähler gemessene Wasserverbrauch aus öffentlicher und privater Wasserversorgung.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 11.03.2010, Az: 2 S 2938/08 diese Abrechnungsweise für unzulässig erklärt.
Grund: Die Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab beinhaltet nicht nur die Kosten für die Fortleitung und Reinigung des Schmutzwassers aus den Haushalten und Betrieben, sondern auch die des Niederschlagswassers, das über Dachflächen und befestigte Flächen in die Kanalisation eingeleitet wird.
Weil das Verhältnis zwischen eingeleiteten Niederschlagswasser und Schmutzwasser auf den Grundstücken sehr unterschiedlich sein kann, führt der Frischwassermaßstab zu einer Ungleichbehandlung der Gebührenzahler untereinander.
Alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg sind deshalb dazu verpflichtet, die Abwassergebühren getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu berechnen. Die entsprechende Änderung der Abwassersatzung ist am 01.01.2011 in Kraft getreten.
Durch die getrennte Berechnung wird das Gebührenaufkommen lediglich umverteilt. Die Stadt erhält dadurch also keine zusätzlichen Einnahmen.
Gebühren für Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt Weinheim eingeleitet wurden, werden nach § 42 der Satzung der Stadt Weinheim über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt.
Information zur geänderten Abrechnung der Schmutzwassergebühren
Bisher erfolgte die Abrechnung der Schmutzwassergebühren durch die Stadtwerke Weinheim immer für den Zeitraum von Januar bis Dezember (Kalenderjahr). Die Jahresendabrechnung wurde Ihnen dann in der Regel Ende Januar/Anfang Februar zugesandt.Mit Einführung der sog. „rollierenden“ Abrechnung bei den Stadtwerken ist es nun möglich, dass der Abrechnungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und Sie die Abrechnung im Laufe des Jahres erhalten.Für die Erstattung von Schmutzwassergebühren ändert sich dadurch grundsätzlich nichts. Der Antrag ist nach Abwassersatzung, wie bisher, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Jahresendabrechnung zu stellen, unabhängig davon, wann Sie diese erhalten.Bitte beachten Sie, dass der Antrag abgelehnt werden muss, wenn die Frist nicht eingehalten wird.Dem Antrag fügen Sie bitte, wie bisher auch, eine Kopie der Jahresendabrechnung der Stadtwerke bei. Die Abrechnung ist Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch.Bitte achten Sie auch darauf, den Zwischenzähler künftig nicht mehr zum Ende des Jahres abzulesen, sondern möglichst zeitgleich mit Ablesung des Hauptwasserzählers durch die Stadtwerke, damit Abrechnungszeitraum und Erstattungszeitraum weitestgehend übereinstimmen.