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Leistungen

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Wahlplakaten außerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen im Rhein-Neckar-Kreis

Das Aufstellen von Wahlplakaten außerhalb der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen im Rhein-Neckar-Kreis ist genehmigungspflichtig.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Wahlwerbung soll in Bezug auf einen anstehenden Wahlkampf außerhalb der Ortsdurchfahrt an einer klassifizierten Straße (Bundes-/ Landes- oder Kreisstraße) aufgestellt werden.

Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den "Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen von Wahlwerbung" bei dem Amt für Straßen- und Radwegebau des Rhein-Neckar-Kreises stellen. Dieser kann auch formlos mit den erforderlichen Unterlagen an strassenbauamt@rhein-neckar-kreis.de eingereicht werden.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und informiert Sie über Ihre Entscheidung in einem Genehmigungs- oder in einem Ablehnungsbescheid.

Sie kann die Genehmigung an bestimmte Bedingungen knüpfen, zum Beispiel, dass Sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen.

Fristen

Der Antrag ist mindestens 1 Monat vor Aufstellung zu stellen. Die Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragstellende Partei mit Kontaktperson
  • Aufstellzeitraum und Benennung der Wahl
  • Google Koordinaten des Aufstellortes
  • Abstand zum Fahrbahnrand, Größe und Ausrichtung der Wahlwerbung
  • Mehrere Standorte sollen in einer Liste mit den vorgenannten Unterlagen untergliedert nach Gemarkungsgemeinde eingereicht werden
  • Übersichtskarte der Standorte

Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Sie müssen für alle Kosten aufkommen, die durch das Aufstellen der Wahlwerbung entstehen.

Hinweise

Hinweise zur Durchführung von Wahlkämpfen

Für die Entscheidung außerhalb der Ortsdurchfahret sind die örtlichen Landratsämter bzw. in Stadtkreisen die Gemeinden zuständig. Bei Autobahnen entscheidet das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig.

Innerhalb der Ortsdurchfahrt sind die Gemeinden zuständig.

Freigabevermerk

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 19.07.2023

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

Anschrift

Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
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Wir haben gleitende Arbeitszeit.

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