Ortschaftsräte
Im Rahmen der landesweiten Gebietsreform in den 1970er Jahren wurden durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden größere Einheiten gebildet. Zwischen 1971 und 1972 schlossen sich sechs ehemals selbstständige Gemeinden mit Weinheim zu einer neuen Einheit zusammen.
In den eingemeindeten Stadtteilen Hohensachsen, Lützelsachsen, Oberflockenbach, Rippenweier, Ritschweier und Sulzbach wurde die Ortschaftsverfassung mit Ortschaftsrat, Ortsvorsteherin bzw. Ortsvorsteher und örtlicher Verwaltung eingeführt.
Die ehrenamtlichen Ortschaftsräte werden bei der Kommunalwahl von der Bürgerschaft der jeweiligen Ortschaft auf fünf Jahre gewählt. Die derzeitigen Ortschaftsräte wurden am 25.05.2014 gewählt, die Amtszeit endet im Jahr 2019. Die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Ortschaftsräte ist in der Hauptsatzung der Stadt Weinheim festgelegt.
Der Ortschaftsrat hat die Aufgabe, die örtliche Verwaltung zu beraten. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen und ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Der Gemeinderat, dessen Ausschüsse und die Verwaltung müssen die Stellungnahme des Ortschaftsrates in die Entscheidung hierzu einbeziehen, müssen dem Votum des Ortschaftsrates aber nicht folgen. Wichtige Angelegenheiten sind laut Hauptsatzung insbesondere:
- die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten;
- die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeit sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft.
Ferner, soweit nicht für die gesamte Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
- die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenneuordnungsmaßnahmen und städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch;
- die Planung, Errichtung, wesentliche Änderungen und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen.
Dem Ortschaftrat werden zur selbstständigen Entscheidung folgende Angelegenheiten übertragen, wenn diese nur die Ortschaft betreffen:
- Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturpflege, Sportanlagen, Grünanlagen, Wirtschaftswegen, Kinderspielplätzen und des Friedhofs mit Ausnahme der Festsetzung von Gebühren und Tarifen sowie des Erlasses von Anstalts- und Benutzungsordnungen;
- Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums;
- Förderung von örtlichen, kirchlichen, karitativen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Vereinigungen sowie die Pflege bestehender Partnerschaften mit Gemeinden;
- Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in Benehmen mit dem Oberbürgermeister;
- Vatertierhaltung;
- Verpachtung gemeindeeigener Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Für die Sitzungen des Ortschaftsrates gelten die gleichen Vorschriften wie für den Gemeinderat. Die Ortschaftsräte tagen in der Regel ein Mal im Monat.
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Die ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher sind Vorsitzende der Ortschaftsräte und leiten im Auftrag des Oberbürgermeisters die Verwaltungsstelle. Sie werden vom Gemeinderat auf Vorschlag des Ortschaftsrates jeweils für die Amtszeit der Ortschaftsräte gewählt und haben eine beratende Stimme im Gemeinderat und seinen Ausschüssen.