Hauptausschuss
Zu seiner Entlastung bildet der Gemeinderat zahlenmäßig kleinere Arbeitsgremien, die sogenannten gemeinderätlichen Ausschüsse.
Der Hauptausschuss ist ein beschließender Ausschuss mit eigener Entscheidungszuständigkeit.
Er besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden, 19 Mitgliedern des Gemeinderates und
15 sachkundigen Einwohner/innen.
Er trifft sich in der Regel einmal im Monat im Großen Sitzungssaal des Rathauses/Schloss.
Informationen zu Mitgliedern, aktuellen Sitzungen und Tagesordnungen finden Sie im Bürgerinformationssystem.
Sitzungsunterlagen bis 31. Dezember 2022 finden Sie hier.
- Personalentscheidungen im Sinne des § 24 Abs. 2 GemO für Beamte der Besoldungsgruppen A 12 aufwärts sowie Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) aufwärts im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister; hiervon ausgenommen sind die Leiter von Stadtämtern, von Eigenbetrieben und von öffentlichen Einrichtungen.
- Veräußerung von beweglichem Vermögen im Werte von mehr als 25.000 € bis 250.000 € im Einzelfall;
- Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, sofern Miete und Pachtzins monatlich 1.500 € übersteigen;
- Abschluss von Leasingverträgen, deren Leasingrate monatlich 1.500 € oder bis Vertragsablauf insgesamt 40.000 € übersteigt;
- Aufnahme von Darlehen (ohne Umschuldungen), Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen sowie Bürgschaften und anderen Gewährschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € im Einzelfall;
Ausgenommen ist die Übernahme von Bürgschaften für den Wohnungsbau nach den gesetzlichen Vorschriften; - Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung von Forderungen, soweit der Betrag im Einzelfall zwischen 25.000 € und nicht mehr als 250.000 € liegt;
- Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Streitwert oder der Wert des Nachgebens mehr als 25.000 € und nicht mehr als 250.000 € im Einzelfall beträgt;
- Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 €, jedoch nicht über 250.000 € im Einzelfall und insgesamt 500.000 € im Rechnungsjahr sowie Zustimmung zu Maßnahmen, durch die über- und außerplanmäßige Ausgaben in dieser Höhe entstehen können;
- Stundung städtischer Forderungen, soweit nicht der Oberbürgermeister gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 11 zuständig ist;
- Veräußerung und Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie dingliche Belastung von städtischen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall zwischen 25.000 € und 250.000 € liegt;
- Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert zwischen 25.000 € und 250.000 € liegt, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist;
- Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte;
- Finanzplanung und Vorberatung des Haushaltsplanes;
- Vorberatung der Berichte der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfungsämter;
- Vergabe von Leistungen;
- die Begleitung der Digitalisierung von Arbeitsprozessen.