Jungwildrettung in Weinheim

Im Rahmen des „Runden Tischs Naturschutz“ hat im vergangenen Jahr die „Jungtierrettung des Tierschutzes Weinheim und Umgebung“ sich und ihre Arbeit in Heddesheim vorgestellt.

Darauf Bezug nehmend und vor dem Hintergrund, dass die erste Grünlandmahd nun wieder vor der Türe steht, möchten wir auf die bestehenden Möglichkeiten der Unterstützung für die Landwirte, aber auch sonstige betroffene Personen hinweisen und für die Problematik sensibilisieren.
 
Der Staat hat den Tierschutz im Art. 20 a GG aufgenommen. Dieser ist damit Staatsziel und bedingt, dass, soweit möglich, Schutzmaßnahmen bei der Mahd zu ergreifen sind. Überdies bestimmt § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf.
 
Die Mahd ohne Schutzmaßnahmen ist für sich allein kein vernünftiger Grund, ein Tier zu verletzen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips sind somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen verantwortlich. Nach aktueller Rechtsprechung haben diese Personen alle möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen zu vermeiden. Auch die Beauftragung eines Lohnunternehmens entbindet den Landwirt nicht per se von seiner dementsprechenden Pflicht, vielmehr müssten jenem diese Aufgaben ausdrücklich übertragen und zuverlässig durchgeführt werden.
 
Kann nachgewiesen werden, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen wurden, um Kitzverluste bei der Mahd zu vermeiden, muss mit Strafen gerechnet werden. Amtsgerichte haben in den letzten Jahren deutliche Strafen im vierstelligen Bereich wegen Verstoß gegen Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes, der Tötung eines Wirbeltiers „ohne vernünftigen Grund“, ausgesprochen. Bei Verstoß gegen § 17 TierSchG kann des Weiteren eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden. Für eine billigende Inkaufnahme (Vorsatz) reicht nach einschlägiger Rechtsprechung, dass keine Vorsorge getroffen wurde, obwohl beispielsweise im Vorjahr Rehkitze auf der Fläche vorgefunden wurden. Auch wenn bereits ein Kitz auf der Fläche getötet oder verletzt wurde, muss die Mahd unterbrochen und Vorsorge getroffen werden, um Rechtssicherheit zu erhalten.
 
Wer das Jagdrecht hat, ist zur Hege verpflichtet. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich hier eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht), allerdings ist es in der Regel der Landwirt, der durch die Mähmaßnahmen eine Gefahr setzt. Im Übrigen hat die Absuche mittels Drohnen und Wärmebildkameras in den letzten Jahren gezeigt, dass nicht nur Rehkitze, sondern auch Hasenjunge und sogar Nester mit jungen Bodenbrütern erkannt und vorübergehend in Sicherheit gebracht werden konnten.
 
Aus diesem Grund soll hier nochmals ausdrücklich auf die Angebote der Jungwildrettung in der Region hingewiesen werden. Die ehrenamtlichen Kitzretter stehen Ihnen bei Bedarf zur Verfügung. Der Einsatz erfolgt im Ehrenamt unter Zurückstellung privaten Interessen und oft verbunden mit persönlichen Entbehrungen. Das alles wird kostenlos angeboten und verdient großen Dank und Anerkennung.
 
Die entsprechenden Ansprechpartner sollten beim betroffenen Personenkreis bekannt sein, können aber auch gerne über das Rathaus – Ordnungsamt - erfragt werden.

(Erstellt am 09. April 2024)

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