„Bürgerbegehren war unzulässig“
„Der Widerspruch vom 30.05.2023 gegen den Bescheid der Stadt Weinheim vom 03.05.2023, wonach das Bürgerbegehren „für den Erhalt der Hinteren Mult“ in Weinheim vom 15.02.2023 unzulässig sei, wird zurückgewiesen.“ Klartext: Das Bürgerbegehren, mit dem eine Bürgerinitiative im Frühjahr 2023 eine Gewerbeentwicklung im Areal an den Bahnschienen verhindern wollte, ist unzulässig. So hat es das Karlsruher Regierungspräsidium als nächste kommunale Instanz in dieser Woche in mehreren Schreiben an die Unterzeichner des Bürgerbegehrens formuliert. Die Stadtverwaltung wurde vom RP darüber informiert.
Die vorgesetzte Behörde folgte damit in vollem Umfang der rechtlichen Einschätzung der Stadt und ihrer Rechtsberater. Das Bebauungsplanverfahren „Hintere Mult“ kann nun weiterverfolgt werden.
In einer ersten Reaktion zeigte sich Weinheims Oberbürgermeister Manuel Just „zunächst froh und erleichtert, wenn auch nicht überrascht, dass das Regierungspräsidium so klar unsere Auffassung bestätigt. Das ist ein gutes Zeichen in diesen schwierigen Zeiten, dass etwas vorangehen kann“.
Das RP verwies außerdem darauf, dass es sich um eine rechtliche Prüfung gehandelt habe, „so dass dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen zustand“. Genauso hatte die die Stadtverwaltung seinerzeit auch argumentiert.
Zur Erinnerung: Schon im April 2017 hatte der Gemeinderat der Stadt Weinheim beschlossen, einen Bebauungsplan für den Bereich „Hintere Mult“ aufzustellen. Der Bebauungsplan sieht vor, das Plangebiet als Gewerbegebiet zu entwickeln. In Vollzug der Entscheidung beschloss der Gemeinderat im Mai 2019 den Bebauungsplan Hintere Mult. Dieser wurde nachfolgend rechtlich in Frage gestellt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) wurde ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren endete mit Urteil vom 24. Mai 2022. Der VGH erklärte den Bebauungsplan für unwirksam.
Daraus schloss die Bürgerinitiative, dass gegen diese Bauleitplanung ein Bürgerbegehren möglich sei. Es ging dabei juristisch im Wesentlichen um die Frage, ob die VGH-Entscheidung einen erneuten einleitenden Beschluss des Verfahrens nötig macht. Dies war aber nicht der Fall, wie die Rechtsexperten des RP jetzt die Auffassung der Stadt bestätigten. Vielmehr sei das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans mit Beschluss vom 5.April 2017 eingeleitet worden. Das Verfahren wurde durch den VGH nicht beendet.
Im Schreiben des RPP wird es klar beschrieben: „Ein Bürgerbegehren über den gegenständlichen Bebauungsplan hätte daher spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 5. April 2017 beantragt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Damit ist das Bürgerbegehren unzulässig.“
Der Gemeinderat hätte indes und hat weiterhin die Möglichkeit gehabt, das Verfahren zu beenden. Er habe, so die Beschreibung des RP, jedoch das Gegenteil getan: „Mit Beschluss vom 16. November 2022 hielt die Stadt Weinheim an der Planung fest.“ Wie geht es nun weiter: „Wir werden im Verfahren voranschreiten. Anfang nächsten Jahres möchte die Verwaltung in den politischen Gremien den Offenlagebeschluss im ergänzenden Verfahren herbeiführen, den Satzungsbeschluss streben wir dann in jedem Fall im Laufe des Jahres 2025 an“, so OB Just.